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AGB / Mietbedingungen: Oldtimer – Urlaub
1.Vertragsparteien
Diese Mietbedingungen gelten zwischen MANAIA – Oldtimer-Event-Vermietung, Carsten Bösel, Einsteinstr. 70, 14770 Brandenburg an der Havel (im Folgenden „Vermieter“) und dem Mieter des Campingfahrzeugs. Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt der Mieter die nachstehenden Mietbedingungen an.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Vertrag umfasst ausschließlich die Anmietung eines VW T3 California Campers. Der Vermieter bietet keine Reiseleistungen oder eine Kombination von Reiseleistungen (Pauschalreise) an. Daher finden die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag, insbesondere §§ 651a bis 651l BGB, keine Anwendung. Der Mieter führt die Reise eigenständig durch und nutzt das Fahrzeug in eigener Verantwortung.
2.2 Bei der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs sind jeweils ein Übergabe- und ein Rückgabeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Diese Protokolle sind integraler Bestandteil des Mietvertrages.
3. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages
3.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail, SMS oder WhatsApp erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift des Vertrages erfolgen.
3.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
3.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden. Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
4. Mindestalter, Führerschein, Personalausweis
Der Mieter bzw. Fahrer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins der Klasse B sein. Zusätzlich ist ein deutscher Personalausweis erforderlich.
Der Mieter trägt die volle Verantwortung dafür, dass das Mietfahrzeug nur von Personen geführt wird, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer eingetragen sind. Für die Übergabe des Fahrzeugs ist es erforderlich, dass der Mieter bzw. Fahrer bei der Anmietung oder zum Zeitpunkt der Übergabe den Führerschein vorlegt.
Führt eine fehlende Vorlage des Führerscheins zu einer Verzögerung bei der Übergabe, trägt der Mieter die daraus entstehenden Nachteile. Kann der Führerschein weder zum vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten die Stornobedingungen gemäß Ziffer 6b.
5. Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Miete, Nebenkosten und Kaution
5.1 Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst allen sonst vereinbarten Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:
• 25 % innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung
Nach Geldeingang wird das Fahrzeug fest für den Mieter reserviert. Sollte innerhalb desangegebenen Zeitraums kein Geldeingang stattfinden, behält sich der Vermieter das Recht vor das Fahrzeug anderweitig zu vermieten.
• 75 % spätestens 14 Werktage vor Mietbeginn
Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Werktage bis Mietbeginn) ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.
5.2. Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Campingfahrzeugs an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 750 € in bar. Diese Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgemäßen Zustand zur Rückzahlung fällig. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Auch nach Rückzahlung der Kaution bleibt die Haftung des Mieters für etwa während der Mietzeit entstandene und bei Rückgabe nicht ohne weiteres erkennbare Schäden unberührt.
5.3. Werden die vereinbarten Zahlungstermine zu 5.1. vom Mieter nicht eingehalten, wird die nach 5.2. vereinbarte Kaution nicht oder nicht vollständig gezahlt oder wird der Vertrag vom Mieter storniert, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und vom Mieter Schadensersatz verlangen. Sofern der Mieter nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfang entstanden ist, besteht eine Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Stornogebühren in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtpreises.
6. Rücktritt / Stornierung
6.1. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
6.2. Nachdem der Vermieter dem Mieter ein verbindliches Angebot gemacht hat und der Mieter dieses angenommen hat, ist das Mietgeschäft verbindlich gebucht. Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die nachfolgenden Stornobedingungen (wir empfehlen den Abschluss einer Reisestornoversicherung):
Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Stornokosten an den Vermieter zu leisten:
• Bis 30 Tage vor Mietbeginn: 35 % des Mietpreises
• 29 – 14 Tage vor Mietbeginn: 65 % des Mietpreises
• weniger als 14 Tage vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
6.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an folgende Adresse „Spittastraße 21 (Einfahrt über Arthur-Bergmann-Straße 1 – Lageplan ist auf unserer Website einsehbar), 14770 Brandenburg an der Havel“ unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben.
Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
6.4. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises pro Nacht vom Mieter verlangen.
6.5. Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höhere Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden sämtliche Anzahlungen des Mietpreises erstattet.
7. Nutzungsumfang des Mietfahrzeugs
7.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
7.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
7.2.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
7.2.2. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
7.2.3. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertrainings, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
7.2.4. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
7.2.5. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
7.2.6. Die gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution, ist untersagt.
7.2.7. Die Mitnahme von Tieren ist nur nach Absprache zulässig. Der Mieter haftet für etwa durch Tiere verursachte Verunreinigungen und Beschädigungen.
7.3. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 7.1 bis 7.2.7. vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.
7.4. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen von Campingplatzbetreibern ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
8. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
8.1. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank (Diesel) zur Verfügung gestellt. Bei der Rückgabe ist das Fahrzeugs ebenfalls durch den Mieter vollgetankt zu übergeben. Bringt der Mieter das Fahrzeug mit nicht vollständig gefülltem Kraftstofftank zum Vermieter zurück, übernimmt der Vermieter das Auftanken. Diese zusätzliche Leistung wird mit der Kaution gegengerechnet.
8.2. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
8.3. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zu 100 € in vorheriger Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg und Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
9. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
9.1. Der Mieter und Vermieter begutachten und überprüfen das Fahrzeug vor Übernahme genauestens. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, werden diese im Mängel-Protokoll des Vermieters festgehalten.
9.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.
Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
• Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall, etc.) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern.
• Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.
• Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten oder ggf. den Vermieter umgehend zu informieren.
• Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
9.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
9.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.
9.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 45,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
10. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte
10.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
10.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur oder Fernwartung kurzfristig zu beheben.
10.3. Für die Dauer, der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung, ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
10.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 8.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
10.5. Abschnitte 10.2. bis 10.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 10.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
10.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
11. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
11.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
11.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
11.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen, Namen und Anschriften der Fahrer sowie der Zeugen festzuhalten.
11.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 11.3. oder 11.5. vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.
11.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 5 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.
Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
11.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
12. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters
12.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung aller Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
12.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
12.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
12.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 12.2. und 12.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
12.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
12.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
13. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren
13.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
13.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 45 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
14. Technische und optische Veränderungen
14.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
14.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug innen oder außen optisch zu verändern.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
15.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
15.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
15.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
15.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.